Ja, die EU-Biozid-Verordnung schreibt Bestimmungen spezifisch für Nanomaterialien vor. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Nanomaterial der aktive Bestandteil des Pestizids oder lediglich ein Hilfsstoff ist. Wenn eine Nanoform eines bereits zugelassenen Pestizids verwendet werden soll, so muss die Zulassung für dieses Produkt unter Zusammenfassung aller notwendigen Daten neu beantragt werden.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Querschnittsartikel – „Nanomaterialien in Pflanzenschutzmitteln„!