Das kommt darauf an, wo sie eingesetzt werden sollen. Für einige Produktgruppen ist der Umgang mit Nanomaterialien sehr genau geregelt:

Kosmetik

Farbstoffe, Konservierungsstoffe sowie organische und anorganische UV-Filter dürfen in Kosmetik nur eingesetzt werden, wenn sie eine Sicherheitsbewertung durchlaufen und ausdrücklich für die jeweilige Anwendung zugelassen sind. Das gilt auch, wenn sie als Nanomaterialien vorliegen. Für die Sicherheitsbewertungen gelten dann zusätzliche Vorgaben. Sollen Nanomaterialien zu anderen Zwecken eingesetzt werden, müssen sie zwar nicht eigens zugelassen, aber bei der EU-Kommission angemeldet werden. Zu dieser Anmeldung gehören auch alle Informationen zu Größe und Ummantelung für die jeweilige Anwendung, zu den Eigenschaften, zum toxikologischen Profil und die Sicherheitsdaten. Auf diese Weise ist der Kommission in beiden Fällen bekannt, in welcher Partikelgröße, Reinheit und Zusammensetzung sowie mit welchen Beschichtungen oder auch Verunreinigungen die Nanomaterialien in Kosmetika eingesetzt werden. Stoffe, die nicht auf diese Weise zugelassen bzw. registriert wurden, sind für alle Arten von kosmetischen Mitteln verboten.

Lebensmittel

Nano-Zutaten für Lebensmittel müssen in jedem Fall zugelassen werden. Handelt es sich um eine völlig neue, bisher nicht eingesetzte Zutat, die als „technisch hergestelltes Nanomaterial“ im Sinn des Gesetzes gilt, muss diese Zutat eigens bewertet und zugelassen werden. Das gleiche gilt für Lebensmittelzusatzstoffe: Ob Nanomaterial oder nicht – Zusatzstoffe dürfen grundsätzlich nur nach vorheriger Prüfung und Zulassung und nur für genau eingegrenzte Anwendungen in Lebensmitteln genutzt werden. Das betrifft auch Zusatzstoffe, die bereits zugelassen sind. Wird so ein Stoff anders hergestellt (zum Beispiel nano-klein) oder mit neuer Funktion eingesetzt, so gilt er als völlig neuer Stoff und muss das Zulassungsverfahren von Anfang an neu durchlaufen. Bisher gibt es keine zugelassenen Nano-Zutaten auf dem europäischen Markt.
In Nahrungsergänzungsmitteln werden nicht selten so genannte Nanokapseln verwendet, die Vitamine und Mineralstoffe gelöst halten oder an die richtige Stelle im Körper transportieren sollen. Diese Nanokapseln sind jedoch keine eigenständigen Zusatzstoffe, sondern Strukturen, die sich aufgrund der chemischen Eigenschaften ihrer Bestandteile bilden. Sie haben weder neue Eigenschaften, noch eine eigene biologische Wirkung und gelten daher vor dem Gesetz nicht als Nanomaterialien. Die „Bausteine“, aus denen sie sich bilden, sind jedoch zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe.

Verpackungen

In den Kunststoffen für Materialien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen – also Verpackungen, Vorratsdosen, Töpfe, Kühlschrankinnenräume usw. dürfen Nanomaterialien nur dann eingesetzt werden, wenn sie zuvor auf ihre Sicherheit geprüft und für die jeweilige Anwendung zugelassen sind. Aber auch für Lebensmittelkontaktmaterialien, die nicht aus Kunststoff sind, müssen die Hersteller in jedem Fall sicherstellen, dass von ihnen keine Stoffe ins Lebensmittel übergehen und die Gesundheit gefährden. Dabei müssen sie also auch die Nanomaterialien und ihr Verhalten im Blick haben. Antibakterielle Beschichtungen aus Nano-Silber für Folien und Geschirr, wie sie hin und wieder im Internet beworben werden, sind danach in der EU nicht erlaubt.

Biozide

Mittel, die gegen Mikroorganismen und Schädlinge wirken sollen, müssen in der EU ein Zulassungsverfahren durchlaufen. Die Zulassung gilt dann für den Wirkstoff und seine konkrete Anwendung, ggf. werden zusätzliche Sicherheitsauflagen (Kennzeichnung, Warnhinweis u.ä.) gemacht. Nanomaterialien brauchen eine eigenständige Zulassung, selbst wenn der Wirkstoff in seiner größeren Version bereits zugelassen ist. Zusätzlich müssen auch die Biozid-Produkte, so wie sie schließlich angewendet werden sollen, im Ganzen überprüft und zugelassen werden. Dafür werden die Wirkungen des Produktes auf Mensch, Tier und Umwelt untersucht und bewertet. Enthält ein Produkt Nanomaterialien, so müssen diese Wirkungen eigens mit Methoden ermittelt werden, die nachweislich den besonderen Eigenschaften von Nanomaterialien gerecht werden.

Andere Produktgruppen

Arzneimittel und Medizinprodukte durchlaufen sehr komplexe und umfangreiche Sicherheitsprüfungen. Eigene Nano-Regeln gibt es darin zwar nicht, die bestehenden Zulassungsverfahren decken aber auch sie mit ab. Für Textilien, Werkstoffe, Farben und alle anderen Produktgruppen gelten keine speziellen Zulassungsverfahren. Auch hier gilt aber, dass die Hersteller sicherstellen müssen, dass ihre Produkte in der vorgesehenen und vorhersehbaren Anwendung sicher sind.

In der EU müssen grundsätzlich alle Chemikalien angemeldet, bewertet und für den Einsatz in Europa zugelassen werden. Dies gilt seit 2020 auch für Nanomaterialien. Der Registrant muss eine Risikobewertung für Mensch und Umwelt für die jeweiligen registrierten Formen durchführen. Alle Akteure innerhalb der Lieferkette, sowohl die Registranten als auch die nachgeschalteten Anwender, die der REACH-Verordnung unterliegen, müssen für die nanoskaligen Substanzen spezifische Daten erfassen und weiterleiten.

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