In Deutschland sowie auf europäischer und internationaler Ebene existieren keine spezifischen gesetzlichen Regelungen zur Nanotechnologie. Chemikalien (dazu gehören auch Nanomaterialien) unterliegen dem Chemikaliengesetz, der Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz unterliegt dem Arbeitsschutzgesetz.

Zusätzlich bietet die europäische Chemikaliengesetzgebung REACH seit 1. Juli 2008 einen Rahmen zur Erfassung von Nanomaterialien. Ob darüber hinaus ein spezifischer Handlungsbedarf besteht, wird in Forschungsprojekten untersucht.

Seit 2013 müssen in Kosmetikprodukten Nanobestandteile gekennzeichnet sein. Aus der EU-Verordnung Nr. 1223/2009: „Alle Bestandteile in der Form von Nanomaterialien müssen eindeutig in der Liste der Bestandteile aufgeführt werden. Den Namen dieser Bestandteile muss das Wort „Nano“ in Klammern folgen.

Seit dem 13.12.2014 gilt dies auch für die Lebensmittelbranche: Aus der EU-Verordnung Nr. 1169/2011: „Alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind, müssen im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden. Auf die Bezeichnung solcher Zutaten muss das in Klammern gesetzte Wort „Nano“ folgen.“

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